AGB

Die hier im Anschluss aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die ausschließliche Basis unserer Geschäftsbeziehungen bilden, können Sie hier als PDF-Datei herunterladen. Ebenso finden Sie hier ein Programm zum Betrachten von PDF-Dateien.

Unsere AGB

Hier können Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Thermoplastics Profil & Rohr GmbH als PDF-Datei herunterladen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Daten von uns gespeichert und an Dritte übermittelt werden.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.

  2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung ” wie gehabt ” wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die Thermoplastics-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.

  3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer.

  2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer Preise vor.

  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

  4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EURO.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, gerechnet jeweils vom Warenwert (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 400 EURO wird kein Skonto gewährt. Vorstehendes Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaiger Mängelrügen zu erfolgen.

  2. Erfüllungsort für Zahlungen ist Reidling.

  3. Unsere Vertriebsbeauftragten sind zum Inkasso nicht berechtigt.

  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  5. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.

  6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme von Wechseln werden Diskont und anfallende Spesen berechnet; die Annahme erfolgt vorbehaltlich des Rechts, jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind. Bei Annahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt.

  7. Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 6% zu berechnen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen, wenigstens jedoch 3% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, zu berechnen.

  8. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufend den Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.

  9. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

  2. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch – gegebenenfalls bezogen auf einen Miteigentumsanteil – Erzeugnisse, welche durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse hergestellt worden sein sollten.

  3. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt (Miteigentum) stehenden Ware seitens des Käufers gilt bereits heute die Abtretung der dem Käufer gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüchen samt Nebenrechten an uns vereinbart, dies bis zur Höhe sämtlicher Ansprüche samt Nebenansprüchen von uns.

  4. Werden von dritter Seite, insbesondere durch Exekutionen, Rechte an in unserem Vorbehaltseigentum (Miteigentum) stehenden Gegenstände angestrebt, begründet oder geltend gemacht, hat der Käufer uns mit eingeschriebener Post unter Bekanntgabe aller Einzelheiten unverzüglich zu verständigen. Alle Kosten und Gebühren, welche uns bei allen zur Wahrung unserer Rechte eingeleiteten, auch außergerichtlichen Maßnahmen belasten, hat der Käufer unverzüglich zu ersetzen.

  5. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

VI. Liefer- und Leistungsfristen

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Reidling oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.

  2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei langwährender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

  3. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Käufer das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen mit Ablehnungsandrohung und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung gilt Abschnitt VIII, 2.

  4. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.

  5. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.

  6. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10%, bei Sonderanfertigungen von 20%, steht uns gegen Berechnung frei.

VII. Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.

  2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

  1. Bei mangelhafter Lieferung beschränkt sich unsere Haftung nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

  2. Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie etwa Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter oder verspäteter Lieferung, Ansprüche aufgrund Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung entgangenen Gewinns oder mittelbaren Schadens oder von Mangelfolgeschaden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Haftungsausschluss bzw. -begrenzung gelten nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. In Fällen einer Produkthaftung gilt eine Ersatzpflicht von uns für Sachschäden, welche ein Nichtverbraucher erleidet, ausgeschlossen, ebenso ein Rückgriff gegen uns nach § 12 Produkthaftungsgesetz.

  3. Eine Garantie für Farbbeständigkeit kann bei Artikeln aus polymeren Werkstoffen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht übernommen werden.

IX. Toleranzen

  1. Für sämtliche von uns produzierten und gelieferten Produkte gelten ausnahmslos die nachfolgend aufgeführten Toleranzen.

Maßangaben in Millimeter [mm]:

WinkelGeradheit
+2°/-2°bei 1000mm – 10mm
WandstärkenLängenRadien
0-1+0.15/-0.150-10+0.20/-0.200-2+0.30/-0.30
1-3+0.20/-0.2010-30+0.40/-0.402-4+0.40/-0.40
3-5+0.25/-0.2530-50+0.60/-0.604-6+0.50/-0.50
5-?+0.30/-0.3050-??+0.80/-0.806-?+0.60/-0.60
  1. Shore-A-Härteangaben verstehen sich für einen Toleranzbereich von ±3 bei Thermoplasten und ±5 bei Elastomeren. Handelsübliche Abweichungen im Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, TL, Werksnormen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde. Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl und Güte sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

X. Formen und Werkzeuge

  1. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

  2. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

XI. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns wird die Zuständigkeit des zur Entscheidung in Handelssachen befugten Gerichtes in St. Pölten vereinbart.

  2. Gegenüber einem Geschäftspartner, der als Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes Waren oder Leistungen von uns bezieht, gelten die Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.

  3. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.